koester - Ein Unternehmen der Lohmann-Gruppe  
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EINKAUFSBEDINGUNGEN
gültig für: KOESTER GmbH & Co. KG
 
I. Allgemeines
  Für alle – auch künftige – vom Auftraggeber (nachstehend AG genannt) in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Einkaufsbedingungen des AG; andere Bedingungen werden auch wenn ihnen der AG nicht ausdrücklich widerspricht nicht Vertragsinhalt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers (nachstehend AN genannt) gelten nur, wenn und soweit der AG diese ausdrücklich schriftlich anerkannt hat.
In allen Schriftstücken einschließlich Rechnungen ist die Bestell-Nr. des AG anzugeben.
   
II. Angebot, Bestellungen und Auftragsbestätigungen
  Das Angebot erfolgt kostenlos. Der AN wird sich im Angebot bezüglich Menge, Beschaffenheit und Ausführung an die Anfrage und technische Gespräche halten und im Falle einer Abweichung ausdrücklich darauf hinweisen. Er ist an sein Angebot mindestens 12 Wochen gebunden.
Bestellungen des AG erfolgen schriftlich und sind vom AN unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
   
III. Preise
  Die vereinbarten Preise sind feste Preise ohne Mehrwertsteuer und verstehen sich einschließlich Verpackung und frei Verwendungsstelle. Wird anders vereinbart, so sind die Kosten für Fracht und Verpackung in den Rechnungen gesondert auszuweisen oder aber der AG veranlaßt den Transport selbst.
   
IV. Ausführung der Bestellung, Beachtung von Vorschriften
  Der AN verpflichtet sich, bei der Erfüllung des Vertrages die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Auflagen zu beachten. Die Lieferung und Leistung muss der einschlägigen Norm, den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs-, DIN-, VDE- und sonstigen Ausführungen/Vorschriften entsprechen.
Alle für Abnahme, Betrieb, Wartung und Reparatur erforderlichen Unterlagen sind Bestandteil des jeweiligen Lieferumfangs.
   
V. Lieferverzögerungen
  Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
Sind Lieferverzögerungen zu erwarten, so ist dies dem AG unverzüglich mit Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.
Im Falle des Lieferverzuges ist der AG berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 2 % des Lieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10 %. Weitergehende gesetzliche Ansprüche werden vorbehalten. Der AN hat das Recht nachzuweisen, dass in Folge des Verzugs kein oder ein niedriger Schaden entstanden ist. Die Pauschale ermäßigt sich dann entsprechend.
   
VI. Versand und Verpackungsanweisungen
  Der AN trägt die Gefahr bis zum Erfüllungsort. Bei Versand ist die günstigste Versandmöglichkeit auszuwählen, soweit vom AG nicht ausdrücklich eine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben ist. Mehrkosten für eine beschleunigte Beförderung zur Wahrung von Lieferterminen gehen zu Lasten des AN, wenn die beschleunigte Beförderung durch vom AN zu vertretende Verzögerungen bedingt ist. Als Verpackungsmaterial sollen umweltfreundliche Produkte verwendet werden.
Der AN verpflichtet sich gegenüber dem AG zur Rücknahme von Verpackungsmaterial entsprechend der Verpackungsverordnung (VerpackV) auf eigene Kosten. Leistungsort für die Rücknahmepflicht gem. § 4 VerpackV ist der Ort der Übergabe der Ware. Die für den AG kostenlose Rückgabe von Transportverpackungsmaterial vorangegangener Lieferungen kann auch noch bei einer nachfolgenden Lieferung des AN erfolgen.
Alle durch unsachgemäße Verpackung entstandenen Schäden gehen zu Lasten des AN.
Jeder Sendung ist vom AN ein Lieferschein mit der Angabe unserer Bestellnummer, gemäß Vereinbarung der Rollen-
spiegel und das Analysenzertifikat beizufügen. Die vom AG angegebene Frachtbriefanschrift ist genau zu beachten.

Die Warenannahmezeiten sind dem Bestellschreiben zu entnehmen; abweichende Anlieferzeiten sind NUR in Abstimmung möglich.
   
VII. Eigentumsübergang
  Der AG erwirbt das uneingeschränkte Eigentum am Gegenstand der Lieferung oder Leistung nach dessen Übergabe und Abnahme. Durch die Übergabe erklärt der AN, dass er voll verfügungsberechtigt ist und Rechte Dritter nicht bestehen.
   
VIII. Rechnung und Zahlung
  Die Rechnung muss die Bestell-Nr. enthalten.
Die Zahlung erfolgt nach vollständigem Wareneingang oder nach vollständiger Leistung und nach Eingang der Rechnung, falls nichts anderes vereinbart, innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder in 30 Tagen netto. Eine Forderungsabtretung an Dritte bedarf der Einwilligung des AG.
   
IX. Gewährleistung
  Der AN haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Rechts- und Sachmängel. Die gelieferte Ware muss in Qualität und Quantität den vom AG vorgegebenen Ausführungsvorschriften entsprechen. Mängel aller Art sind vom AN nach berechtigter Mängelrüge in der Regel zu beseitigen; das gilt auch, wenn sie erst zum Zeitpunkt der Be- oder Verarbeitung festgestellt werden. Der AG behält sich vor, im Einzelfall  Minderung, Wandelung, Ersatzlieferung und Schadensansprüche geltend zu machen. Für Mängel bei der Lohnveredelung gelten die Ansprüche des AG an den AN ebenso für das beigestellte Produkt (beigestellte Artikel sind nach Wareneingang als Eigenprodukt zu handhaben). Der AN ist verpflichtet, die Qualität des beigestellten Produktes zu überwachen und Mängel, Veränderungen usw. dem AG zu melden.
Die Gewährleistungszeit des AN beträgt 24 Monate. Sie beginnt mit der Ablieferung des Liefergegenstandes. Von der Mitteilung einer Mängelrüge durch den AG ist der Lauf der Verjährungsfrist in Bezug auf den geltend gemachten Mangel während der Prüfung des Mangels durch den AN, in Fällen der Erstlieferung/Nachbesserung bis zu der Ersatzlieferung bzw. der erneuten Nutzbarkeit des nachgebesserten Liefergegenstandes gehemmt. Für die Ersatzlieferung bzw. die Nachbesserung garantiert der AN die Mangelfreiheit ab (Wieder-)Auslieferung an den AG während einer Gewährleistungszeit von 3 Monaten, die aber nicht vor Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungszeit für den Liefergegenstand endet.
In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der AN sofort zu verständigen ist, oder wenn der AN mit der Beseitigung des Mangels bzw. der Ersatzlieferung in Verzug ist, hat der AG das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom AN Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
   
X. Erfüllungsort
  Erfüllungsort ist das Werk der AG in Altendorf.
   
XI. Gerichtsstand
  Gerichtsstand ist Bamberg. Es gilt deutsches Recht.
   
KOESTER GmbH & Co. KG,
Industriestrasse 2,
D-96146 Altendorf, Deutschland
Telefon: +49(0)9545-48 0,
Telefax: +49(0)9545-48 111,
www.koester.de,
E-Mail: info@koester.de
 
Allgemeine Verkaufsbedingungen
 
I. Ausschließliche Geltung der Verkaufsbedingungen
1. Die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien bestimmen sich ausschließlich nach den folgenden Bedingungen. Anderslautende Bedingungen des Käufers bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Auch wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht, bedeutet dies keine stillschweigende Anerkennung.
2. Die nachfolgenden Bedingungen und sonstigen Abmachungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile rechtsunwirksam sein sollten.
   
II. Zustandekommen und Inhalt des Vertrags
1. Angebote sind stets freibleibend. Bestellungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Der Inhalt der Bestätigung, gegen den der Käufer bei Abweichungen oder Unstimmigkeiten gegenüber seiner Bestellung unverzüglich Einwendungen zu machen hat, ist ausschließlich maßgebend.
2. Mündliche oder fernmündliche Abmachungen oder Erklärungen (z. B. von Vertretern) sind erst wirksam, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt worden sind.
3. Teillieferungen sind zulässig, sofern der Käufer hierdurch nicht unangemessen benachteiligt wird.
4. Muster, die einer Lieferung zugrunde gelegt werden, gelten nur als ungefähre Grundlage.
5. Geringfügige Abweichungen in Stoffzusammensetzung und Farbe, durch welche der Wert und die Tauglichkeit des Liefergegenstandes unerheblich gemindert werden, bleiben vorbehalten.
6. Ebenso bleiben technische Veränderungen vorbehalten, die den Verwendungszweck nicht beeinträchtigen. Für die physiologische Unbedenklichkeit der eingesetzten Rohstoffe wird nur im Rahmen der Garantien der Vorlieferer gehaftet.
7. Eine Gewähr für Abriebfestigkeit, Wasserfestigkeit und Lichtechtheit der Druckfarben oder der Farben von Papier und Folien und anderer Rohstoffe wird nicht übernommen, es sei denn, dass diese Eigenschaften ausdrücklich zugesichert sind.
   
III. Preise
1. Die Preise sind Netto-Preise und enthalten nicht die Umsatzsteuer. Sie gelten soweit nicht ausdrücklich anders bestätigt, geliefert ab Werk Altendorf; EXW Altendorf, Incoterms 1990.
2. Treten zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung der Ware Veränderungen in wesentlichen Kostenelementen ein, so verpflichten sich beide Vertragsparteien, Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, neue Preise festzulegen. Führen diese Verhandlungen binnen angemessener Zeit zu keinem Ergebnis, so haben beide Vertragsparteien ein Rücktrittsrecht vom Vertrag. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
3. Kosten für Druckunterlagen, Entwürfe, Klischees, Muster und sonstige Vorarbeiten, die der Verkäufer auf Wunsch des Käufers erstellt bzw. vorgenommen hat, werden in Rechnung gestellt, auch wenn ein Auftrag dann nicht erteilt wird.
   
IV. Zahlungsbedingungen
1. Soweit nicht anders bestätigt, hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug oder innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 7 Tagen mit 3 % Skonto zu erfolgen. Skontoabzug wird nicht gewährt, wenn noch frühere Rechnungen offenstehen.
2. Bei Überschreiten der Zahlungsziele werden die üblichen Bankzinsen für kurzfristige Kredite, mindestens aber Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basissatz der Europäischen Zentralbank erhoben. Weitere Ansprüche des Verkäufers bleiben unberührt.
3. Kundenwechsel und Akzepte können nur nach vorher getroffener Vereinbarung und nur gegen Erstattung der Verwertungskosten in Zahlung genommen werden. Diese Spesen werden ab Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung berechnet. Die Laufzeit der Wechsel oder Akzepte beginnt spätestens mit dem Rechnungsdatum. Prolongationen sind ausgeschlossen. Zahlungen durch Scheck gelten erst mit deren Einlösungen als Erfüllung. Bei Nichteinlösung von Wechseln, Schecks oder bei sonstigem Zahlungsverzug des Käufers werden alle Verbindlichkeiten des Käufers, auch die durch laufende Akzepte gedeckten, sofort fällig.
4. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche einschließlich der Gewährleistungsansprüche zurückzuhalten oder aufzurechnen, es sei denn, seine Gegenansprüche sind anerkannt oder rechtskräftig bestätigt.
5. Tritt eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers ein oder der Käufer gerät mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so kann der Verkäufer sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Forderungen verlangen und für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen Barzahlung vor Lieferung der Ware fordern. Entspricht der Käufer diesem Verlangen nicht, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Er ist ferner berechtigt, noch beim Käufer befindliche Ware auf dessen Kosten abholen zu lassen.
   
V. Lieferzeit
1. Lieferfristen und –termine sind nicht verbindlich, sofern nicht feste Lieferzeiten ausdrücklich vereinbart sind. Der Verkäufer behält sich richtige und rechtzeitige Belieferung durch seine Vorlieferanten vor, sofern er sie mit der im kaufmännischen Verkehr üblichen Sorgfalt ausgewählt hat.
2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, aber nicht vor Eingang aller zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen; sie endet mit dem Tage, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt oder wegen Versendungsunmöglichkeit eingelagert wird.
3. Verlangt der Käufer nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt die Lieferfrist erst ab Bestätigung der Änderung.
4. Verzögert sich die Lieferung aufgrund von unvorhergesehenen Hindernissen, die der Verkäufer trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, wobei es gleichgültig ist, ob sie im eigenen Betrieb oder in fremden Betrieben, von denen die Herstellung abhängig ist, eingetreten sind – z. B. höhere Gewalt, behördliche Eingriffe, Kriegsereignisse, Transportschwierigkeiten, Streiks und Aussperrungen, Maschinenausfälle, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder Energiemangel, so verlängert sich die Lieferzeit mindestens um die Dauer der Behinderung. Wird die Lieferung unmöglich, können beide Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall ausgeschlossen, außer der Verkäufer handelte grob fahrlässig oder vorsätzlich.
5. Gerät der Käufer hinsichtlich einzelner Teile des Auftrages in Annahmeverzug, ist der Verkäufer nicht zur Lieferung weiterer Teile des Auftrages verpflichtet. Das gleiche gilt, falls der Käufer sich bei einem von mehreren Einzelaufträgen in Annahmeverzug befindet.
6. Bei Lieferverzug hat der Käufer eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung zu setzen. Nach deren Ablauf kann er vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzug oder Nichterfüllung sind in jedem Fall ausgeschlossen,  außer der Verkäufer handelte grob fahrlässig oder vorsätzlich.
7. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat dieser spätestens 3 Monate ab Auftragsbestätigung zu erfolgen. Andernfalls kann der Verkäufer die Zahlung binnen vier Wochen verlangen, vom Vertrag zurücktreten, oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dieser beträgt mind. 15 % des vereinbarten Kaufpreises; der Nachweis eines weitergehenden Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.
   
VI. Verpackung, Versand und Gefahrenübergang
1. Vom Käufer gewünschte Sonderverpackung und -paletten werden zum Selbstkostenpreis berechnet und nur nach Vereinbarung zurückgenommen. Ausgenommen hiervon sind tauschfähige Transportpaletten.
2. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers an den von ihm angegebenen Bestimmungsort. Gefahrenübergang ist, soweit nicht anders bestätigt, immer das Werk des Verkäufers. Sofern nicht besondere Vereinbarungen getroffen wurden, wählt der Verkäufer Verpackung, Versandweg und Versandart nach bestem Ermessen. Die Ware wird vom Verkäufer nur auf Verlangen des Käufers und auf dessen Rechnung versichert.
3. Ist die Absendung der Ware infolge von Umständen unmöglich, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so wird der Verkäufer den Käufer hiervon unterrichten und ihm eine angemessene Frist zum Abtransport der Ware einräumen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Verkäufer die Ware auf Rechnung und Gefahr des Käufers auf Lager nehmen oder anderweitig einlagern. Durch die Einlagerung erfüllt der Verkäufer seine Lieferverpflichtung. Damit geht die Gefahr auf den Käufer über.
   
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Eigentumsvorbehaltsware bleibt bis zur völligen Bezahlung sämtlicher noch offener Forderungen gegen den Käufer, bei Hergabe von Wechseln oder Schecks bis zu deren Einlösung, Eigentum des Verkäufers. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten getilgt hat. Das gilt auch, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist.
2. Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen ordnungsmäßiger Geschäftsführung über die Ware zu verfügen. Trifft er eine Verfügung, so tritt er hiermit jetzt schon bis zur Tilgung aller Forderungen des Verkäufers, die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab bis zur Höhe des Betrages, der zur Tilgung des offenstehenden Saldos des Verkäufers erforderlich ist. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, die vorbezeichnete Forderungsabtretung seinen Abnehmern bekanntzugeben und dem Verkäufer die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der aus der Abtretung herrührenden Rechte gegen seine Abnehmer erforderlich sind.
3. Bei Be- oder Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu. Veräußert der Käufer die neue Sache weiter, so gilt Ziffer 2 hierfür entsprechend.
4. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur mit Zustimmung des Verkäufers verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter hat er den Verkäufer unverzüglich zu unterrichten und an Maßnahmen zum Schutz des Vorbehaltseigentums des Verkäufers mitzuwirken.
5. Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware gegen alle Lagerrisiken zu versichern und dem Verkäufer den Abschluss der Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Er tritt seine Versicherungsansprüche schon jetzt an den Verkäufer ab.
   
VIII. Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte
1. Die für den Käufer veranlasste Anfertigung von Entwürfen, Matern, Klischees, Lithographien, Werkzeugen, Tiefdruckzylindern und dergleichen wird dem Käufer in Rechnung gestellt, soweit nicht anders vereinbart, auch wenn sie nach Erstellung keine Verwendung innerhalb eines Lieferauftrages mehr finden. Sie bleiben, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen werden, alleiniges Eigentum des Verkäufers. Ein Herausgabeanspruch besteht nicht.
2. Für eine sich aus der Bestellung des Käufers ergebende Verletzung von Patenten, Mustern, Bezeichnungen und ähnlichen Rechten haftet der Käufer.
3. Korrekturabzüge sind vom Besteller auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und dem Verkäufer druckreif erklärt zurückzugeben.
4. Der Verkäufer haftet nicht für die vom Besteller übersehenen Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
5. Die dem Verkäufer vom Käufer übergebenen Manuskripte, Originale, Druckstöcke, Druckträger, Drucksachen, Reinzeichnungen, Dias usw., die fremdes Eigentum sind, werden auf Gefahr des Auftraggebers aufbewahrt. Es ist dem Auftraggeber anheim gestellt, eine entsprechende Versicherung abzuschließen.
   
IX. Gewährleistungen
1. Vorschläge des Verkäufers über die Eignung der zu liefernden Ware für einen bestimmten Zweck sind unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung der Ware ist der Käufer verantwortlich.
2. Der Käufer hat die Ware unverzüglich, auch wenn Ausfallmuster übersandt wurden, nach ihrem Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen. Zeigt sich ein Mangel, so hat der Käufer diesen unverzüglich dem Verkäufer anzuzeigen.
3. Geht die schriftliche Mängelrüge dem Verkäufer nicht innerhalb von acht Tagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort zu, so gilt die Ware als genehmigt. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten ab Lieferung schriftlich zu rügen.
4. Ein Anteil fehlerhafter Ware bis zu 2 % ist produktionstypisch und berechtigt nicht zur Mängelrüge, sofern keine andere Regelung getroffen worden ist. Produktionsbedingte Abweichungen von Qualitäten, Grammaturen, Maßen und Mengen bilden keinen Grund zu Beanstandungen. Geringfügige Abweichungen in den Farbtönen, der Druckstellung und des Druckes, sowie in der Qualität der Druckträger stellen keinen Sachmangel dar und berechtigen den Käufer nicht zu einer Beanstandung. Geringfügige Toleranzen in den Abmessungen sind handelsüblich und berechtigen nicht zur Mängelrüge. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 15 % der bestellten Auflage sind vom Käufer abzunehmen und werden dementsprechend berechnet.
5. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen.
6. Bei begründeten, ordnungsgemäß gerügten Mängeln hat der Verkäufer – nach seiner Wahl – unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Geben die Ersatzlieferung oder Nachbesserung wieder Anlass zur berechtigten Mängelrüge, so hat der Käufer Anspruch auf angemessenen Nachlass oder, falls dies nicht für ihn interessant ist, auf Rücktritt vom Vertrag. Weitere Ansprüche bestehen nicht. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Käufer die Waren weiterverarbeitet oder veräußert hat, nachdem er den Mangel entdeckt hatte oder hätte entdecken müssen, es sei denn, er weist nach, dass die Verarbeitung oder Veräußerung erforderlich war, um einen größeren Schaden zu verhindern.
7. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen.
8. Bei Lohnaufträgen haftet der Verkäufer höchstens bis zur Höhe des vereinbarten Veredelungslohns. Seine Haftung für Ausschuss und für Stoffe, die bei der Fertigung unbrauchbar werden, wird ausgeschlossen.
9. Weitere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, und von Folgeschäden, es sei denn, der Verkäufer hat vorsätzlich oder  fahrlässig gehandelt. Ist ein Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden, so ist die Haftung des Verkäufers auf den als Folge dieser Pflichtverletzung vorhersehbaren Schaden begrenzt.
   
X. Sonstige Schadensersatzansprüche
  Schadensersatzansprüche des Käufers wegen verschuldeter Unmöglichkeit der Lieferung, positiver Forderungsverletzung, Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers. Dies gilt sowohl für unmittelbare als auch für mittelbare Schäden (Folgeschäden).
   
XI. Geltendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Die gegenseitigen Rechtsbeziehungen bestimmen sich nach deutschem Recht. Die Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen werden ausgeschlossen.
2. Erfüllungsort für Zahlung und Lieferung ist der Geschäftssitz des Verkäufers.
3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Vollkaufleuten ist das für den Verkäufer zuständige Gericht.
   
KOESTER GmbH & Co. KG,
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